WkB e.V.

Satzung

Satzung für den Verein »Wiederbelebung kulturellen Brachlandes (WkB) e.V.«

Neufassung vom 25.07.2015

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein ist ins Vereinsregister eingetragen und heißt „Wiederbelebung kulturellen Brachlandes e.V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Chemnitz.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung der Volksbildung und Allgemeinbildung in Chemnitz und Umgebung sowie die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Ausländer und Asylsuchende, Migranten und Migrantinnen.
  2. Er setzt sich für eine Verbesserung des Verhältnisses von Mensch und zeitgemäßer Kunst und Kultur ein.
  3. Er arbeitet aufklärerisch für die Darstellung von Kulturproblemen und deren Lösungsmöglichkeiten
  4. Ein weiterer Zweck ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Kulturelle Probleme und kulturelle Verständigung in Chemnitz und Umgebung erhalten dabei einen erhöhten Stellenwert.
  5. Kulturelle Arbeit mit wirtschaftlich bedürftigen Menschen, ebenso kulturelle Arbeit mit von sozialer Benachteiligung bedrohten Menschen. Ebenso die Bereitstellung von Wohn- und Tätigkeitsraum für diese Bevölkerungsgruppen im Sinne mildtätiger Zwecke nach § 53 AO. Zweck des Vereins ist auch die Selbstorganisation von Menschen. Dazu zählt die Förderung selbstverwalteter und nicht-profitorientierter Wohnformen und Lebensformen.
  6. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 4 Mitglieder

1 Erwerb der Mitgliedschaft

2 Formen der Mitgliedschaft

Der Verein setzt sich zusammen aus:

A) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins aktiv unterstützt bzw. aktiv im Verein mitarbeitet. Sie besitzt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

B) Förderndes Mitglied kann jede Person des öffentlichen und privaten Rechts werden, die die Tätigkeit des Vereins ideell und finanziell fördern will. Sie besitzt kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

C) Projektmitglied kann jede natürliche Person werden, die sich für ein bestimmtes Projekt des Vereins engagiert. Sie besitzt nur Stimmrecht in Bezug auf ein bestimmtes Projekt, jedoch nicht auf andere Vereinsaktivitäten. Über die Aufnahme eines Projekt- mitgliedes entscheidet ein Vorstandsmitglied vorläufig. Die endgültige Aufnahme bedarf der Zustimmung des gesamten Vorstandes. Erst dann hat ein Projektmitglied ein projektbezogenes Stimmrecht laut Satzung.

D) Eine natürliche oder juristische Person wird *mietendes Mitglied+, wenn sie aktiv im Verein mitarbeitet und zugleich Räume als Wohnung, Arbeitsraum oder Geschäft in vereinseigenen Immobilien anmietet. Sie hat volles Stimmrecht. Die Mitgliedschaft beginnt mit Abschluss des Mietvertrags bzw. dem Vertrag zur Nutzungsvereinbarung und endet mit dem Auslaufen oder der Kündigung des Vertrages.

E) Der „Alternatives Jugendzentrum e.V.“ hat unentziehbare Sonderrechte, die in § 4 Abs. 1.6 sowie § 6 Abs. 4.8 näher erläutert werden.

F) Ein Mitglied mit aufschiebend bedingtem Sonderrecht wird auf einer der nächsten Mitgliederversammlungen, spätestens aber bis 01.01.2017 festgelegt. Dieses Mitglied erhält ein aufschiebend bedingtes Sonderrecht, wie es der § 4 Abs. 4.6 regelt.

3 Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung, soweit in dieser Satzung nichts Anderes geregelt ist.

4 Beendigung der Mitgliedschaft, ruhende Mitgliedschaft

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

1 Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf, jedoch einmal jährlich als Jahreshauptversammlung von der Vorstandsvorsitzenden bzw. dem Vorstandsvorsitzenden oder deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter einzuberufen. Der Vorstand legt Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. Die Einladung muss schriftlich zwei Wochen im Voraus an die Mitglieder verschickt werden. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann, bis spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung, beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, sowie Anträge stellen.

2 Die Mitgliederversammlung ist das beschließende Organ des Vereins und sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.

3 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll über die Mitgliederversammlung ist von einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.

4 Aufgaben der Mitgliederversammlung:

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Auftrag der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Vorstandsmitglied gilt als allein vertretungsberechtigt.
  3. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
  4. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes wird ein kommissarisches Vorstandsmitglied durch die Mitgliederversammlung berufen.
  5. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten. Hierzu bedarf es keiner weiteren Abstimmung. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit auch eine Vergütung auf der Grundlage eines Dienstvertrages erhalten. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit mittels Dienstvertrag sowie die dazugehörigen Vertragsinhalte und Vertragsbedingungen trifft die Mitgliederversammlung. Die Zahlungen aller entgeltlichen Vereinstätigkeiten müssen dokumentiert werden, ebenso die Art und der Umfang der Tätigkeit.

§ 8 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist das nicht der Fall, muss eine neue Mitgliederversammlung ordentlich einberufen werden. Diese ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von vier Fünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an einen von der Auflösungsversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen Verein ähnlicher Ausrichtung, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 AO zur Förderung von Kunst und Kultur bzw. im Sinne mildtätiger Zwecke nach § 53 AO zu verwenden hat.
Chemnitz, den 25.07.